VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten mit der Erteilung des Auftrages als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Bei Lieferungen außerhalb des deutschen Bundesgebietes trägt jegliches Risiko, das zufolge der im Staatsgebiet des Käufers bestehenden Patentgesetze etwa auftreten sollte, ausschließlich der Käufer. Der Verkäufer übernimmt also insoweit keinerlei Haftung.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso Sonderabmachungen unserer Vertreter. Alle auf der Messe und Reise sowie durch Vertreter und Reisende aufgenommenen Aufträge sind erst nach Bestätigung durch uns gültig.
  4. Haftung bei Lieferungsverzug durch Zufall, Katastrophen, höhere Gewalt wird nicht übernommen. Wir sind bemüht, jede Lieferung so schnell wie möglich zu bewirken, ohne jedoch Gewähr für Einhaltung eines Liefertermines zu übernehmen. Liefer- und Versandmöglichkeit bleibt in jedem Fall vorbehalten. Eine mengenmäßige Über- und Unterbelieferung von 10%, bei Sonderanfertigungen von 20%, steht uns frei.
  5. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung vom Werk auf den Empfänger über. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch abgeschlossen, die dafür anfallenden Kosten hat der Empfänger zu tragen.
  6. Reklamationen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie uns innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung oder Nichtlieferung wird nur in Form von Ersatzlieferungen gewährt, die Geltendmachung darüber hinausgehenden mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
  7. Folgende Toleranzen gelten als vereinbart: Breite und Durchmesser +/- 2,5%, soweit messbar, mind. Jedoch +/- 10mm, Wandstärke + 10%. Handelsübliche Abweichungen in Ausfall, Gewicht, Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen der Lieferung. Eine Garantie für Farbbeständigkeit kann bei Kunststoffen nicht übernommen werden.
  8. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung, und ob sie an einen oder mehrer Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben.
  9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet
  10. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  11. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall das Recht der Alleinherstellung. Ihre Ausführung und Nachahmung durch Dritte bedarf unserer besonderen Genehmigung. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten hierfür berechnet werden.
  12. Unsere Rechnungen sind – falls nicht anders ausdrücklich vereinbart worden ist – innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit % Skonto oder innerhalb von 30 Tage netto zahlbar. Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Bei Zielüberschreitungen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein, die Verzugszinsen betragen 2% über dem jeweiligen Diskontsatz. Bei Hereinnahme von Wechseln kann kein Skonto gewährt werden.
  13. Auslandslieferungen erfolgen nur gegen Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs bzw. gegen Dokumenten-Inkasso, sofern nicht ausdrücklich abweichende Bedingungen vereinbart worden sind.
  14. Eine Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber der Kaufpreisforderung ist ausgeschlossen.
  15. Falls während der Vertragsdauer Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, sind wir berechtigt, von allen schwebenden Lieferungsverträgen zurückzutreten oder Vorauszahlung für alle noch zu erfüllenden Verträge zu verlangen.
  16. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Rücknahme der Ware aus allen Rechtsgründen ist beiderseits Hövelhof in Westf. Gerichtsanstalt ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes ist beiderseits Delbrück in Westf.